Fragen und Antworten (2024)

Wie erreiche ich AIA-Prüfungen?

Bei allgemeinen Anliegen, die nicht im Zusammenhang mit den Verfahren CRS, FATCA oder DPI stehen, wenden Sie sich bitte an die Telefonzentrale (Tel: 0228 406-0) oder das steuerliche Info-Center des BZSt (Tel: 0228 406-1200).

Bei fachlichen Fragen zu den Verfahren CRS, FATCA oder DPI erreichen Sie den Arbeitsbereich AIA-Prüfungen (Prüfungsbereich für den automatischen internationalen Informationsaustausch) werktags innerhalb der regulären Funktionszeiten des BZSt (Montag bis Donnerstag 09:00 Uhr - 15:00 Uhr und Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr) telefonisch über die AIAP-Hotline unter 0228 406-3390.

Darüber hinaus ist der Prüfungsbereich für den automatischen internationalen Informationsaustausch über das Kontaktformular auf der Webseite des BZSt zu erreichen(Startseite > Unternehmen > Internationaler Informationsaustausch >FATCA> AIA-Prüfungen).

Zusätzlich können schriftliche Anfragen entweder per E-Mail an aia-pruefungen@bzst.bund.de gerichtet werden oder postalisch an die Hausanschrift:

Bundeszentralamt für Steuern
AIA-Prüfungen (Referat St I A 2)
53221 Bonn

Für welche Verfahren ist AIA-Prüfungen zuständig?

Die Zuständigkeit des Arbeitsbereiches AIA-Prüfungen liegt bei den Fachverfahren Common Reporting Standard (CRS) und Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA).

Wann wende ich mich an AIA-Prüfungen und wann an den Fachbereich FATCA?

Bei fachlichen und rechtlichen Anfragen bezüglich der Anwendung / Auslegung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung und dem Anwendungsschreiben für den automatischen Austausch von Finanzinformation in Steuersachen wenden Sie sich an den Arbeitsbereich AIA-Prüfungen.

Bei Anfragen technischer Natur, insbesondere bezüglich der Datenübermittlung etc., wenden Sie sich an den Fachbereich FATCA.

Ich habe ein Anschreiben von AIA-Prüfungen erhalten. Dort ist ein Hinweis auf die Buß- und Strafsachenstelle enthalten. Muss ich nun mit einem Bußgeld rechnen?

Der Arbeitsbereich AIA-Prüfungen behält es sich grundsätzlich bei jedem Anschreiben vor, einen allgemeinen / formellen Hinweis auf Bußgeldvorschriften aufzunehmen.

Bei Pflichtverletzungen im Bereich der Melde- und Sorgfaltspflichten kann ein Bußgeld verhängt werden.

Die Festsetzung von Bußgeldern obliegt stets der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des BZSt.

Die Bußgeldvorschriften finden erst dann Anwendung, wenn der Tatbestand einer in der FATCA-USA-UmsV und in der AO geregelten Steuerordnungswidrigkeit erfüllt ist.

Der bloße Hinweis entfaltet demnach keine bußgeldrechtliche Wirkung.

Dies gilt entsprechend für automatisierte Hinweise in den Verarbeitungsprotokollen des Fachbereichs FATCA, die nach einer Datenübermittlung an den Datensender verschickt werden und formelle Hinweise auf Bußgeldvorschriften enthalten, bspw. bei verspäteten Meldungen.

Im Anschreiben von AIA-Prüfungen ist keine Frist zur Rückmeldung gesetzt. Muss ich trotzdem antworten?

Wurde keine Frist zur Rückmeldung gesetzt, besteht grundsätzlich auch keine Antwortpflicht.

Ergeben sich allerdings aufgrund des Inhalts des Anschreibens Rückfragen, Anregungen oder neue Erkenntnisse, die sachdienlich sein könnten, so können diese mitgeteilt werden.

Technisch besteht die Möglichkeit nach Fristablauf noch Daten an das BZSt zu übermitteln. Wieso bekomme ich trotzdem ein Anschreiben des Prüfungsbereiches bzw. einen Hinweis im Verarbeitungsprotokoll?

Jede verspätete Datenübermittlung einer Erstlieferung kann grundsätzlich eine Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten darstellen.

Dies kann - unabhängig von der technischen Möglichkeit zur Übermittlung nach Fristablauf - durch den Prüfungsbereich AIAP kontrolliert werden.

Auch in Fällen von Korrektur- und Löschlieferungen nach Fristablauf kann eine Rückfrage durch den Prüfungsbereich AIAP erfolgen.

Darf ich Konten, die für Ermittlungszwecke saldiert wurden auch saldiert übermitteln?

Nein. Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten zusammenfassen (Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Nummer 1 des FATCA-Abkommens).

Dieses Saldierungsgebot gilt jedoch nicht für die Übermittlung der Finanzkonten. Jedes meldepflichtige Konto muss unter Angabe der Kontonummer oder einer funktionalen Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, dem BZSt gemeldet werden

Hat ein Antrag auf Fristverlängerung zur Datenübermittlung über den 31.07. hinaus Erfolg?

Nein, die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung bzw. das FATCA-Abkommen erlauben keine Fristverlängerung.

Ich habe ein Anschreiben von AIA-Prüfungen bekommen, da ich eine GIIN beim IRS beantragt habe und keine Daten übermittelt habe. Was muss ich nun veranlassen?

Meldepflichtige deutsche Finanzinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika, dem IRS (Internal Revenue Services) zu registrieren, um dort eine GIIN (Global Intermediary Identification Number) zu beantragen (§ 7 Abs. 1 FATCA-USA-UmsV).

Diese ist zwingend bei der Übermittlung von FATCA-Daten anzugeben.

Wurde eine GIIN beim IRS beantragt, geht der AIA-Prüfungsbereich grundsätzlich davon aus, dass der Antrag aufgrund einer bestehenden FATCA-Meldepflicht gestellt wurde.

Stellt der Arbeitsbereich AIA-Prüfungen fest, dass trotz vorhandener GIIN keine FATCA-Meldung erfolgt ist, so ist er aufgrund o.g. Annahme angehalten, mittels Erörterungsschreiben in Erfahrung zu bringen, ob eine Meldepflicht besteht bzw. aus welchem Grund eine GIIN beim IRS beantragt wurde, eine FATCA-Meldung allerdings unterblieben ist.

Sollte die Beantragung nur vorsorglich geschehen sein, teilen Sie dies dem AIA-Prüfungsbereich im Rahmen des Erörterungsschreiben mit.

Darüber hinaus haben Sie nichts zu veranlassen.

Sollten Sie eine FATCA-Meldepflicht für sich feststellen, so sind sie verpflichtet, die unterbliebenen Meldungen nachzuholen.

Kann das BZSt mir Auskunft darüber geben, wer die GIIN beim IRS beantragt hat und wann?

Die zuständige Behörde für die Erteilung derartiger Auskünfte über den Beantragungsvorgang einer GIIN (Global Intermediary Identification Number) ist der IRS (Internal Revenue Services).

Das BZSt kann hierzu keine Auskünfte erteilen.

Wie kann ich meine GIIN löschen?

Die Löschung der GIIN (Global Intermediary Identification Number) erfolgt über das Registrierungssystem des IRS (Internal Revenue Services). DasBZSthat keine Möglichkeit zur Löschung der GIIN.

Wenn ein Finanzinstitut keinen Zugang zum Registrierungssystem hat, kann es den Zugangscode selbstständig beim IRS anfordern. Weitere Informationen über die Erfragung des Zugangscodes finden Sie unter diesem Link: https://www.irs.gov/businesses/corporations/fatcahelp501

Nachdem das Finanzinstitut Zugriff auf das Konto erhalten hat, kann es das Verfahren zur Deregistrierung einleiten. Die folgende Veröffentlichung des IRS enthält weitere Informationen über die Deregistrierung bzw. Löschung der GIIN: https://www.irs.gov/pub/irs-pdf/p5118.pdf

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den IRS. Das BZSt kann dazu keine weiteren Auskünfte erteilen.

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Author: Velia Krajcik

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